Satzung
des
German Network for Research on
Autoimmune Encephalitis (GENERATE) e.V.

(Stand: 17. August 2017)1

Präambel

  1. GENERATE ist ein nationales Netzwerk in der Krankenversorgung tätiger, neurologischer, neuropädiatrischer, psychiatrischer und neurorehabilitativer Kliniken und Institutionen (Zentren) mit klinischem und wissenschaftlichem Interesse an der Erkrankung der autoimmunen Enzephalitis. Als Zentrum gelten auch entsprechend tätige Einzelpersonen.
  2. Mit der Verstetigung in Form eines eingetragenen Vereins soll das bestehende Netzwerk GENERATE verselbständigt und als zentrale Einrichtung und Ansprech- sowie Kooperationspartner für Wissenschaftler, Ärzte, Patienten und deren Organisationen entwickelt werden. Im Rahmen dieser Entwicklung soll GENERATE auch als Träger von Daten- und Biomaterialsammlungen etabliert werden.

§ 1 Name, Sitz

  1. (Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen „GENERATE — German Network for Research on Autoimmune Encephalitis e.V."; die Kurzform lautet: „GENERATE e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Münster, Westfalen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Grundsätzlich soll er dazu durch die Kooperation von Zentren mit klinischer und wissenschaftlicher Expertise ermöglichen, Klinik, Verlauf und Therapiestrategien sowie die Immunpathogenese und Neuropathophysiologie der verschiedenen Autoimmunencephalitiden besser zu charakterisieren. Aufgrund der Seltenheit der autoimmunen Enzephalitis und anderer autoimmuner Hirnentzündungen können neue Erkenntnisse zur Häufigkeit, zu Risikofaktoren, klinischen Symptomen, prognostischen Faktoren und wirkungsvollen Therapien gewonnen werden. Weil dies nur im Rahmen großer Fallsammlungen möglich ist, fördert der Verein durch seine Tätigkeit die Erforschung und wissenschaftliche Aufarbeitung autoimmuner Enzephalitis-Erkrankungen
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die nachfolgend aufgeführten  Maßnahmen und Einzelaufgaben erfüllt:
    • Aufbau eines gemeinsamen Patientenregisters zur standardisierten klinischen Datenerhebung;
    • Aufbau einer Biobank mit Zellen, Blut und Liquor für spätere Analysen;
    • Aufbau einer gemeinsamen Hirnbiopsie-Datenbank;
    • Evaluation der Pathogenität anti-neuronaler Antikörper;
    • Erarbeitung diagnostischer und therapeutischer Standards und Bewertung nationaler und internationaler Therapieempfehlungen;
    • Hilfestellung bei therapeutischen Erwägungen, Vermittlung von Betroffenen und Angehörigen zu qualifizierten Beratungsstellen;
    • Funktion als Ansprechpartner für Selbsthilfegruppen;
    • Organisation und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen zum Themenkreis gemäß Absatz 1 der Präambel;
    • Öffentlichkeitsarbeit (Website, Printprodukte, Presse etc.) mit dem Ziel des verbesserten Wissens- und Informationstransfers zwischen Wissenschaftlern, Ärzten und Patienten;
    • Vernetzung von Ärzten und Wissenschaftlern mit entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkten;
    • Durchführung prospektiver Studien zu Therapie und Verlauf der Autoimmunenzephalitiden;
    • Vermittlung von an Studien interessierten Patienten an die verantwortlichen Zentren (z.B. MRT-Studien, Therapiestudien, Prognosestudien).

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig sowie nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich.
  2. Für Leistungen Dritter im Zusammenhang mit der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben werden diesen keine über die Deckung der entstandenen Umkosten, hinausgehenden Entgelte oder Gegenleistungen gewährt. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Ärzte und Wissenschaftler, die selbständig oder an Kliniken und Institutionen mit Tätigkeitsschwerpunkten entsprechend der Präambel tätig sind, können die Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragen; der Vorstand kann nähere Voraussetzungen für Mitgliedschaftsanträge festlegen.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Neu aufgenommene Mitglieder stellt er der nächsten Mitgliederversammlung vor.
  3. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung des Vereins, Ausschluss oder - bei natürlichen Personen - Tod des Mitglieds.
  4. Der Austritt ist zum Ende eines Jahres schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
  5. Verhält sich ein Mitglied grob vereinsschädigend, so kann es auf Antrag eines anderen Vereinsmitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Grob vereinsschädigend sind insbesondere vorsätzliche oder wiederholte Verstöße gegen Vereinsinteressen, Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der satzungsgemäßen Vorgaben an der Willensbildung im Verein, dessen Tätigkeit und am Erfahrungsaustausch teilzunehmen. Über die Nutzung der Ergebnisse, Dienste und Erkenntnisse des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit eine Verwertungsordnung.
  7. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen und aktiv an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben mitzuwirken.
  8. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass seine Mitgliedschaft im Verein öffentlich gemacht wird (z.B. auf der Website des Vereins) und hat selbst das Recht, öffentlich auf seine Mitgliedschaft im Verein hinzuweisen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag, Kassenprüfer

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe und die Zahlungsmodalitäten legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.
  2. Für die Durchführung einzelner Projekte oder den Abbau von Vereinsverbindlichkeiten kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen. Deren Höhe darf das 3-fache des Mitgliedsbeitrags gemäß Absatz 1 nicht übersteigen.
  3. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verwendung der Vereinsmittel obliegt dem Kassenprüfer. Dieser wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 10), der Vorstand (§ 11) und der Wissenschaftliche Beirat (§ 12).

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundlegenden Fragen der Vereinstätigkeit. Zu Ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    • Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers;
    • Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenprüfers und Entlastung des Vorstands;
    • Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats auf Vorschlag des Vorstands;
    • Vorschläge zu netzwerkübergreifenden Projekten;
    • Festlegung von Publikationsrichtlinien für netzwerkübergreifende Veröffentlichungen;
    • Entscheidung über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags und eventuelle Umlagen; Entscheidung über den Haushaltsplan des Vorstands;
    • Entscheidung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinigungen und Verbänden;
    • Satzungsänderungen;
    • Auflösung des Vereins sowie über alle weiteren Aufgaben, die ihr durch diese Satzung zugewiesen sind.

    Die Mitgliederversammlung tritt nach Möglichkeit zweimal im Kalenderjahr zusammen.

  2. Jedes Zentrum hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Zentrum nach § 7 Abs. 1 wird, sofern es aus mehreren natürlichen Personen besteht, durch ein von ihm schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung in Schriftform vorzulegen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Für eine Abstimmung im Umlaufverfahren (Absatz 5) gilt diese Regelung analog.
  3. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich durch ein von ihm schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, wobei ein Mitglied maximal zwei Stimmen (seine eigene und die eines anderen Mitglieds) wahrnehmen kann. Die schriftliche Vollmacht für die Vertretung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung im Original vorzulegen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Für eine Abstimmung  im Umlaufverfahren (Absatz 5) ist eine Vertretung im Sinne dieser Regelung nicht möglich.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Sind dieser und sein Stellvertreter verhindert, wählen die anwesenden Mitglieder aus ihrem Kreis einen Versammlungsleiter. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich vier Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Tagesordnung ist zugleich an alle Mitglieder zu versenden. Maßgeblich für die genannte Frist ist der jeweilige Tag der Absendung. Begehrt ein Mitglied die Aufnahme eines Punktes auf die Tagesordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, so beträgt die Frist für einen entsprechenden Antrag zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Ein solcher Antrag ist allen Mitgliedern unverzüglich über den Vorstand zuzuleiten. Für die Fristberechnung gilt Absatz 4 Satz 5 entsprechend.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Statt des Versammlungstermins nach Absatz 4 hat der Vorstand einen Endtermin für die Rückäußerung der Mitglieder zu setzen. Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.
  6. Der Schriftform in den Absätzen 3 bis 5 gleichgestellt sind Nachrichten in Textform gemäß § 126b BGB.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald 1/3 der durch Mitglieder vertretenen Zentren anwesend ist bzw. sich am Umlaufverfahren beteiligt hat. Die Regelungen zur Vereinsauflösung bleiben unberührt.
  8. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, die Satzung bestimmt im Einzelfall etwas anderes. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung im Umlaufverfahren ungültige Stimmen zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein  Antrag als abgelehnt.
  9. Über die durch die Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll müssen die Uhrzeit, der Versammlungsort, die Teilnehmer, die Tagesordnung, die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Der Vorsitzende des Vorstands versendet das Protokoll innerhalb vier Wochen nach der Versammlung an alle Mitglieder per E-Mai.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen. Die Regeln der vorstehenden Absätze über das Verfahren gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einladungsfrist nach Absatz 4 Satz 3 zwei Wochen beträgt.
  11. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weitere verfahrensmäßige Einzelheiten regelt.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt dabei durch den Vorsitzenden (Netzwerkkoordinator) oder seinen Stellvertreter allein. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    • die Formulierung und Fortschreibung der Maßnahmen und Aktivitäten des Vereins;
    • die Erstellung eines jährlichen Haushaltsplans und dessen Vorlage bei der Mitgliederversammlung;
    • die Erstellung des Jahresberichts;
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich Tagesordnung;
    • die Entscheidung über Anträge zur Aufnahme von neuen Mitgliedern;
    • die Etablierung eines Wissenschaftlichen Beirats;
    • die Distribution von Mitteilungen, Informationen und anderen für die Arbeit des Netzwerks wichtigen Erkenntnissen;
    • der Kontakt zu anderen Netzwerken;
    • die Bereitstellung von Informationen für neue Netzwerkpartner;
    • die regelmäßige Zusammenstellung einer Liste der Netzwerk-Teilprojekte mit Projekttitel und teilnehmenden Zentren;
    • die Zusammenstellung eines regelmäßigen Newsletters (mindestens zwei pro Jahr) über Rekrutierungen, Netzwerkaktivitäten und laufende Projekte.
  2. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden (Netzwerkkoordinator), seinem Stellvertreter, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister. Die vier Mitglieder müssen vier verschiedene Zentren repräsentieren.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Struktur des Vorstands und der Anzahl seiner Mitglieder beschließen.
  4. (Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung in getrennter geheimer Abstimmung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist für die verbleibende Amtsperiode ein Nachfolger zu wählen.
  5. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich zusammen. Die Zusammenkunft kann durch virtuelle Konferenzen (Telefon/Skype) ersetzt werden. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Einzelheiten der Einberufung, der Sitzungsdurchführung und der Beschlussfassung im Übrigen können in einer Geschäftsordnung gemäß § 20 Absatz 2 näher geregelt werden.

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Verein richtet einen Wissenschaftlichen Beirat ein. Dieser berät die Organe des Vereins in sachlichen Angelegenheiten. Der Beirat kann auch zur Beilegung von vereinsinternen Meinungsverschiedenheiten angerufen werden.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu zehn Personen. Er setzt sich zusammen aus externen Experten und ärztlichen Mitgliedern, die mindestens fünf der im Verein vertretenen Zentren repräsentieren müssen.
  3. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren berufen. Einmalige oder mehrmalige Wiederberufung ist möglich. Der Beirat gibt sich einen Vorsitzenden.
  4. Der Wissenschaftliche Beirat bewertet und berät den Verein in seinen wissenschaftlichen Tätigkeiten. Zudem soll der Wissenschaftliche Beirat helfen, die Arbeiten des Vereins perspektivisch voranzutreiben. Im Übrigen gelten die Regelungen über den Vorstand analog.

§ 13 Geschäftsstelle

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten. Diese wird in der Regel beim Vorsitzenden (Netzwerkkoordinator) angesiedelt.
  2. Aufgaben, Organisation und die sachlich-personelle Ausgestaltung der Geschäftsstelle werden durch Beschluss des Vorstands oder in einer Geschäftsordnung gemäß § 20 Absatz 2 festgelegt.
  3. Das Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Geschäftsstelle wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder seinen Stellvertreter wahrgenommen.

§ 14 Öffentliche Stellungnahmen des Vereins

  1. Öffentliche Erklärungen und Mitteilungen des Vereins erfolgen durch den Vorstand.
  2. Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 1 legt der Vorstandsvorsitzende vor ihrer Publikation den Mitgliedern des Vorstands (gegebenenfalls im Umlaufverfahren) zur Abstimmung vor.
  3. Entscheidungen nach Absatz 2 werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Im Umlaufverfahren erfolgt die Abstimmung per E-Mail; eine fehlende Antwort gilt als Enthaltung.

§ 15 Homepage

  1. Die Homepage des Vereins (www.generate-net,de) informiert über die Ziele und Tätigkeiten des Vereins sowie über Formen der Autoimmunenzephalitis.
  2. Inhalte und strukturelle Änderungen der Homepage legt der Vorstandsvorsitzende in seiner Funktion als Netzwerkkoordinator der Gesamtheit der Mitglieder zur Ab-stimmung vor. Die Abstimmung kann im Umlaufverfahren formlos per E-Mail erfol-gen; einfache Mehrheit der Mitglieder genügt.

§ 16 Wissenschaftliche Publikationen

  1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, bei wissenschaftlichen Publikationen, für die Daten oder Biomaterialien aus dem Kreis der Vereinsmitglieder genutzt werden, die Autorenschaft entsprechend den Vorgaben der DFG-Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis anzugeben.
  2. Nehmen Mitglieder des Vereins an einem Projekt eines anderen Vereinsmitglieds teil, so werden sie in einer entsprechenden Publikation als „Mitglieder der Studiengruppe GENERATE" genannt und damit auch in PubMed geindext.

§ 17 Förderungsanträge

Mitglieder des Vereins können auf ihre Vereinsmitgliedschaft in Förderanträgen hinweisen. Die Struktur und die Zielsetzungen des Vereins sind dabei kurz zu erläutern.

§ 18 Daten- und Biobanken

  1. Den Vorgaben des § 2 dieser Satzung entsprechend baut der Verein ein Patientenregister und eine Hirnbiopsie-Datenbank (im Folgenden: Datenbanken) sowie eine Biomaterialbank mit Zellen, Blut und Liquor (im Folgenden: Biobank) auf. Über die Struktur, die Rechtezuordnung und die Verwertung der Datenbanken und der Biobank beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit in einer Verwertungsordnung.
  2. Vorbehaltlich abweichender Regelung in der Verwertungsordnung gemäß Absatz 1 oder in spezifischen Einzelfallabsprachen entscheidet das Zentrum, bei dem Daten und/oder Biomaterialien generiert bzw. gewonnen worden sind, über deren Verwendung für wissenschaftliche Projekte anderer Mitgliedszentren. Diese stellen die Ziele des Projekts, die Art und Menge eventuell benötigten Biomaterials sowie die benötigten Datenarten in einer kurzen Projektskizze dar, die sie ihrem Antrag auf Bereitstellung der angeforderten Daten und/oder Biomaterialien beifügen. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Vorstands zu richten, der ihn an das entsprechende Zentrum/die entsprechenden Zentren per E-Mail weiterleitet. Angefragte Zentren informieren den Vorsitzenden des Vorstands innerhalb zwei Wochen über ihre Entscheidung (Opt-In oder Opt-Out). Bei positiver Entscheidung gibt der Vorsitzende des Vorstands die Daten (pseudonymisierte Patientendaten aus dem Patientenregister, Kontaktdaten der teilnehmenden Zentren, Lokalisation der Biomaterialien) der Zentren, die zu dem betreffenden Projekt beitragen möchten, an das anfragende Zentrum weiter.
  3. Die Nutzung von Daten und Biomaterialien ist in den Fällen des Absatzes 2 nur für die Zwecke gestattet, die das anfragende Zentrum in seinem Antrag angegeben hat. Bei Zweckänderung ist eine erneute Antragstellung erforderlich.

§ 19 Streitbeilegung

  1. (Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verein, seinen Organen und Mitgliedern sind gütlich zu bereinigen (Schlichtung). Als Schlichtungsgremium fungiert der Wissenschaftliche Beirat.
  2. Für das Schlichtungsverfahren findet die Schlichtungsordnung der Deutschen Ge-sellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) (www.dgri.cie), mit der Maßgabe Anwendung, dass der technische Schlichter durch einen medizinischen Schlichter ersetzt wird.

§ 20 Satzungsänderungen, Geschäftsordnung, Verwertungsordnung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Vereins. Die Abstimmung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Bestimmungen der Satzungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung vorab zuzusenden.
  2. Verfahrensmäßige Einzelheiten für den Verein und seine Organe können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  3. Der Verein gibt sich eine Verwertungsordnung.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Auflösungsbeschluss kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung gefasst werden. § 10 Abs. 5 findet keine Anwendung.
  2. Der Verein ist ferner aufzulösen, wenn seine Mitgliederzahl unter sieben Mitglieder gesunken ist.
  3. Der zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Vorstandsvorsitzende ist Liquidator. Er hat die Liquidation innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Auflösung durchzuführen.
  4. Im Falle der Liquidation, der Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke soll das dann existierende Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zufallen, die ebenfalls eine gemeinnützige Institution der Forschung ist und das Vermögen im Sinne des Vereins ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke einsetzt. Diese Entscheidung ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu treffen. Vor der Übertragung des Liquidationsvermögens auf eine andere Einrichtung ist die Unbedenklichkeit durch das zuständige Finanzamt feststellen zu lassen.

§ 22 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Regelungen in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, lässt dies die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen unberührt.
  2. Diese Satzung erhält mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung Gültigkeit. Sie ist unverzüglich danach durch den Vorstand beim Vereinsregister anzumelden. Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen.
  3. Sollte es im Rahmen der Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister oder bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzbehörde erforderlich werden, einzelne Bestimmungen dieser Satzung zu modifizieren oder zu ergänzen, so ist der Vorstand berechtigt, diese Änderungen vorzunehmen. Sie sind bei der nächsten Mitgliederversammlung durch diese zu genehmigen.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

1 Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2017 verabschiedet und durch Beschluss des Vorstands vom 17. August 2017 in § 8 Abs. 1 und 2 geändert.

Zentren

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Aktuelles

GENERATE e.V. ist für die International Life Sciences Awards 2024 nominiert

GENERATE-Patient*innenforum

GENERATE läd Betroffene und Angehörige am 06. Juli 2024 zum gemeinsamen Webinar ein.

NEMOS Patiententag 2023 in Frankfurt am Main

NEMOS läd Betroffene sowie Angehörige am 19.10.2023 zum Patiententag ein: nemos-net.de

Termine

Aktuell sind keine Termine vorhanden.

Literatur

Translational imaging of TSPO reveals pronounced innate inflammation in human and murine CD8 T cell-mediated limbic encephalitis.

Gallus M, Roll W, Dik A, Barca C, Zinnhardt B, Hicking G, Mueller C, Naik VN, Anstötz M, Krämer J, Rolfes L, Wachsmuth L, Pitsch J, van Loo KMJ, Räuber S, Okada H, Wimberley C, Strippel C, Golombeck KS, Johnen A, Kovac S, Groß CC, Backhaus P, Seifert R, Lewerenz J, Surges R, Elger CE, Wiendl H, Ruck T, Becker AJ, Faber C, Jacobs AH, Bauer J, Meuth SG, Schäfers M, Melzer N. Translational imaging of TSPO reveals pronounced innate inflammation in human and murine CD8 T cell-mediated limbic encephalitis. Sci Adv. 2023 Jun 9;9(23):eabq7595. doi: 10.1126/sciadv. abq7595. Epub 2023 Jun 9. PMID: 37294768; PMCID: PMC10256169.

Crebrospinal fluid proteomics indicates immune dysregulation and neuronal dysfunction in antibody associated autoimmune encephalitis.

Räuber S, Schroeter CB, Strippel C, Nelke C, Ruland T, Dik A, Golombeck KS, Regner-Nelke L, Paunovic M, Esser D, Münch C, Rosenow F, van Duijn M, Henes A, Ruck T, Amit I, Leypoldt F, Titulaer MJ, Wiendl H, Meuth SG, Meyer Zu Hörste G, Melzer N. Cerebrospinal fluid proteomics indicates immune dysregulation and neuronal dysfunction in antibody associated autoimmune encephalitis. J Autoimmun. 2023 Feb;135:102985. doi: 10.1016/j.jaut.2022.102985. Epub 2023 Jan 6. PMID: 36621173.

Cross-reactivity of a pathogenic autoantibody to a tumor antigen in GABAA receptor encephalitis

Brändle SM, Cerina M, Weber S et al. PNAS March 2, 2021 118 (9) e1916337118.

Dieses Paper wurde vom Research4Rare Verbund zum Paper of the Month gewählt und erscheint im April dieses Jahres im BMBF Newsletter!

A Therapeutic Non-self-reactive
SARS-CoV-2 Antibody
Protects from Lung Pathology
in a COVID-19 Hamster Model

Kreye J, Momsen Reincke S, Kornau HC et al.
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CD8+ T-Lymphocyte–Driven Limbic
Encephalitis Results in Temporal Lobe
Epilepsy

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Low CSF CD4/CD8+ T-cell proportions are associated with blood-CSF barrier dysfunction in limbic encephalitis.

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